Streitig ist für die Jahre 1962 und 1963, ob ein Anwaltsnotar mit den Gebühren aus dem Notariat und der Anwaltspraxis der Umsatzsteuer unterliegt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hat die Frage bejaht und den Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) mit den streitigen Gebühren zur Umsatzsteuer herangezogen. Die Sprungberufung (jetzt Sprungklage) blieb ohne Erfolg.
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