OLG Bamberg vom 05.03.1980
2 UF 45/80
Normen:
BGB § 1567 ;
Fundstellen:
FamRZ 1981, 52
LSK-FamR/Hülsmann, § 1567 BGB LS 15

OLG Bamberg - 05.03.1980 (2 UF 45/80) - DRsp Nr. 1994/8193

OLG Bamberg, vom 05.03.1980 - Aktenzeichen 2 UF 45/80

DRsp Nr. 1994/8193

Der Trennungswille muß erkennbar hervortreten. Das gilt insbesondere auch, wenn sich ein Ehegatte in Strafhaft befindet. Die unfreiwillige haftbedingte Trennung allein bedeutet nämlich noch nicht, daß auch die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist. Eine der Ehegatten muß in dieser Situation durch sein Verhalten zweifelsfrei erkennbar zum Ausdruck bringen, daß er die häusliche Gemeinschaft mit dem anderen Ehegatten nicht mehr herstellen will.

Normenkette:

BGB § 1567 ;

Hinweise:

Das OLG hat diesen zweifelsfrei erkennbaren Willen in der Erhebung der Scheidungsklage durch die Antragstellerin angenommen und den Trennungszeitpunkt damit ab der Zustellung des Scheidungsantrags angenommen.

Dies entspricht allgemeiner Meinung, vgl. OLG Hamm, FamRZ 1990, 166, 167; fraglich ist, ob die Einstellung des Briefwechsels bei unfreiwilliger Trennung ausreicht, so BGH, FamRZ 1957, 118.