AO (1977) §§ 227, 240, 222, 234 Abs. 2 ; KO § 58 Nr. 2, § 60 Abs. 1, § 82 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2082
BB 1996, 2609
BFHE 180, 516
BStBl II 1996, 561
DB 1996, 2163
DStR 1996, 1567
DStZ 1997, 94
KTS 1997, 73
ZIP 1996, 1876
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,
BFH - Urteil vom 18.04.1996 (V R 55/95) - DRsp Nr. 1996/28807
BFH, Urteil vom 18.04.1996 - Aktenzeichen V R 55/95
DRsp Nr. 1996/28807
»Der Umstand, daß ein Konkursverwalter fällige Umsatzsteuer aus der Verwertung von Sicherungsgut mangels Liquidität der Konkursmasse erst nach der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks entrichtet, gebietet für sich allein nicht den Erlaß sämtlicher hierdurch verwirkter Säumniszuschläge.Die Funktion der Säumniszuschläge als Gegenleistung für verspätete Zahlung fälliger Steuern und als Aufwendungsersatz für ihre Verwaltung bleibt im Konkurs grundsätzlich unberührt.«
Normenkette:
AO (1977) §§ 227, 240, 222, 234 Abs. 2 ; KO § 58 Nr. 2, § 60 Abs. 1, § 82 ;
Gründe:
I.
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