OLG Koblenz - Urteil vom 28.03.1991
11 UF 1037/90
Normen:
BGB § 1579 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 1312, 1313
LSK-FamR/Hülsmann, § 1579 BGB LS 32
NJW-RR 1992, 2
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 24.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 664/89

OLG Koblenz - Urteil vom 28.03.1991 (11 UF 1037/90) - DRsp Nr. 1994/11717

OLG Koblenz, Urteil vom 28.03.1991 - Aktenzeichen 11 UF 1037/90

DRsp Nr. 1994/11717

Der Unterhaltsanspruch kann verwirkt sein, wenn der Ehegatte sich einer gefährlichen Körperverletzung gegen den anderen Ehegatten schuldig gemacht und denanderen Ehegatten des Vortäuschens einer Straftat des Versicherungsbetrugs und der Untreue zu Lasten des früheren Arbeitgebers beschuldigt hat.

Normenkette:

BGB § 1579 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragsgegnerin war auf Antrag des Antragstellers durch Teilversäumnisurteil abzuweisen, da sie in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, § 542 Abs. 1 ZPO.

Die Berufung des Antragstellers, die in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist, hat Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat ihren Unterhaltsanspruch gegen den Antragsteller verwirkt, § 1579 Ziff. 2 und 4 BGB. Ihr wäre an sich Unterhalt in Höhe von 2.331,12 DM ab Rechtskraft der Scheidung zuzuerkennen. Hierbei geht der Senat von der eigenen Berechnung des Antragstellers (Bl. 265 GA) aus. Dieser hat sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Jahr 1991 mit 4.662,23 DM errechnet. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Unterhalt in Höhe von 2.325,-- DM liegt sogar geringfügig unter der Hälfte des Einkommens des Antragstellers, so dass sich weitere Ausführungen zu dessen Berechnung erübrigen. Es ist davon auszugehen, dass die bereits 58 Jahre alte Antragsgegnerin keine Arbeitsstelle mehr finden wird.