OLG Hamm, vom 16.09.1992 - Aktenzeichen 10 UF 183/92
DRsp Nr. 1994/10396
Der Unterhaltsbedarf eines in Ausbildung befindlichen volljährigen Kindes ist regelmäßig nach Maßgabe der Summe der Einkünfte beider Eltern anhand der Düsseldorfer Tabelle festzusetzen. Dies gilt auch, wenn das Kind noch bei einem Elternteil lebt.