OLG Düsseldorf vom 23.10.1990
3 UF 228/89
Normen:
BGB § 1361 Abs. 4 Satz 1;
Fundstellen:
DRsp I(165)214b
FamRZ 1991, 437
NJW 1991, 2970

OLG Düsseldorf - 23.10.1990 (3 UF 228/89) - DRsp Nr. 1992/7733

OLG Düsseldorf, vom 23.10.1990 - Aktenzeichen 3 UF 228/89

DRsp Nr. 1992/7733

»Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat im Krankheitsfall gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des behandelnden Arztes, wenn die Abrechnung der Krankheitskosten nicht unmittelbar zwischen dem Arzt und der (hier: privaten) Krankenversicherung erfolgt (anders: OLG Hamm, FamRZ 1987, 1142, 1143).«

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 4 Satz 1;

Gründe (Auszug):

b. »Die Parteien streiten nicht mehr darüber, daß der Unterhaltsbedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten gemäß § 1361 BGB während der Trennungszeit auch eine angemessene Krankenvorsorge einschließt, und daß der beihilfeberechtigte Unterhaltspflichtige dafür Sorge zu tragen hat, daß die Krankheitskosten des Unterhaltsberechtigten, soweit sie angemessen sind, durch Leistungen der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung gedeckt werden. Unterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich noch zu der Frage, ob der Unterhaltsberechtigte hieraus einen Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem behandelnden Arzt herleiten kann.