OLG Koblenz, vom 15.10.1990 - Aktenzeichen 13 UF 274/90
DRsp Nr. 1994/11724
Der Unterhaltsschuldner darf Prozeßkostenhilferaten für den schwebenden Unterhaltsprozeß und sonstige familienrechtliche Auseinandersetzungen nicht von seinem Einkommen absetzen, sondern muß diese aus dem ihm verbleibenden Selbstbehalt bis zur Einkommensgrenze nach Prozeßkostenhilferecht (DM 850,-) selbst aufbringen.