VG Bremen vom 07.08.1987
2 A 297/86
Normen:
BGB § 1355 ;
Fundstellen:
LSK-FamR/Fischer, § 1355 BGB LS 11
StAZ 1988, 46

VG Bremen - 07.08.1987 (2 A 297/86) - DRsp Nr. 1994/16035

VG Bremen, vom 07.08.1987 - Aktenzeichen 2 A 297/86

DRsp Nr. 1994/16035

Die Ablegung eines dem Familiennamen vorangestellten Begleitnamens kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 NÄG erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt. In bloßen Unannehmlichkeiten liegt kein wichtiger Grund.

Normenkette:

BGB § 1355 ;

Hinweise:

Der Kläger hatte vorgetragen, er werde allgemein nur mit seinem Familiennamen angesprochen. Er fühle sich mit seiner Familie durch diesen Namen verbunden. Es entstünden auch immer wieder Mißverständnisse und Unklarheiten, etwa bei der Suche in Karteien und Verzeichnissen.

Der Kläger hatte vorgetragen, er werde allgemein nur mit seinem Familiennamen angesprochen. Er fühle sich mit seiner Familie durch diesen Namen verbunden. Es entstünden auch immer wieder Mißverständnisse und Unklarheiten, etwa bei der Suche in Karteien und Verzeichnissen. Anmerkung Nasse in STAZ 1988, 177

Fundstellen
LSK-FamR/Fischer, § 1355 BGB LS 11