OLG Hamburg, vom 16.11.1982 - Aktenzeichen 2a UF 17/82
DRsp Nr. 1994/10131
Die am Stichtag entstandenen, aber noch nicht fälligen Steuerschulden sind als befristete Verbindlichkeiten im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Bei gesamtschuldnerischer Haftung beider Ehegatten für die Schulden ist zu prüfen, inwieweit ein Ausgleichsanspruch nach § 426BGB in Betracht kommt.