Streitig ist die Frage, ob eine der Komplementär-GmbH gezahlte Haftungsvergütung der Umsatzsteuer unterliegt.
Die Klägerin, eine GmbH, ist persönliche haftende Gesellschafterin der Firma N. GmbH & Co. KG. Auf entsprechenden Antrag hat der Beklagte die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten am 13. Mai 2004 gestattet.
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