BGH - Beschluß vom 31.05.1994
5 StR 244/94
Normen:
AO § 370 ;

BGH - Beschluß vom 31.05.1994 (5 StR 244/94) - DRsp Nr. 1994/3157

BGH, Beschluß vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 5 StR 244/94

DRsp Nr. 1994/3157

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung durch die Nichtabgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen entspricht nicht der Entscheidung des Großen Senats vom 3. Mai 1994.

Normenkette:

AO § 370 ;

Gründe:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26. November 1993 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung durch Nichtabgabe monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen im Jahr 1988, die der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (GSSt 2 und 3/93) nicht entspricht, beschwert den Angeklagten nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.