BFH vom 28.02.1980
V R 138/72
Normen:
UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 130, 111
BStBl II 1980, 309

BFH - 28.02.1980 (V R 138/72) - DRsp Nr. 1997/14458

BFH, vom 28.02.1980 - Aktenzeichen V R 138/72

DRsp Nr. 1997/14458

»Die auf die nichtunternehmerische Verwendung eines Kraftfahrzeugs entfallenden Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1967 bestimmen sich anhand der Gesamtkosten dieses Kraftfahrzeugs im Besteuerungszeitraum. Zu diesen Kosten gehören auch die (unternehmerisch oder nichtunternehmerisch veranlaßten) Unfallkosten, jedoch abzüglich der von dritter Seite erlangten und dem Unternehmen zugeführten Ersatzleistungen.«

Normenkette:

UStG (1967) § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, § 10 Abs. 5 Nr. 2 ;

I. Der Kläger verlegt Kunststeine. Am Sonntag, dem 19. Januar 1969, erlitt er um 19,50 Uhr mit seinem zum unternehmerischen Bereich gehörigen Kraftfahrzeug (Kombi-Wagen) durch Verschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers einen Unfall, der zum Totalschaden des Kraftfahrzeugs führte. Die Versicherung des Unfallbeteiligten zahlte für das Kraftfahrzeug, dessen Buchwert sich am 1. Januar 1969 auf 2.800 DM belief, eine Entschädigung von 3.650 DM, die der Kläger zur Anschaffung eines neuen Fahrzeugs verwendete.

Das Finanzamt (Beklagter) beurteilte den Vorgang als Eigenverwendungsverbrauch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1967). Es setzte die Bemessungsgrundlage wegen laufender privater Nutzung des Kraftfahrzeugs mit 614 DM an (aus 4.921 DM Kfz.-Kosten) und erhöhte diesen Betrag um 3.650 DM wegen des Totalschadens. Aufgrund dieser Erhöhung ergab sich eine Mehrsteuer von 401,50 DM.