FG Nürnberg - Urteil vom 11.10.2005
II 426/03
Normen:
AO § 218 Abs. 2 § 226 Abs. 1 § 251 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 54 Nr. 2 § 96 Abs. 1 Nr. 1 ; UStG § 16 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1139
ZInsO 2006, 719

Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen der Finanzbehörden gegen den Vorsteuerbetrag, der in der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit ausgewiesen ist, verbietet sich nach der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz1 UStG und nach dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens

FG Nürnberg, Urteil vom 11.10.2005 - Aktenzeichen II 426/03

DRsp Nr. 2006/2630

Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen der Finanzbehörden gegen den Vorsteuerbetrag, der in der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit ausgewiesen ist, verbietet sich nach der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz1 UStG und nach dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens

1. Dem Vorsteuerabzugsanspruch, als dem in einer Rechnung iSv § 14 UStG gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag, fehlt die Verkehrsfähigkeit eines eigenständigen Vermögenswertes. Er findet als Verrechnungsposten Eingang in die Steuerberechnung nach § 16 UStG und stellt lediglich einen Abzugsbetrag gegenüber der auf die Entgelte berechneten Umsatzsteuer dar. 2. Die Auffassung, dass eine Verrechnung von vor Insolvenzeröffnung begründeten Vorsteuerbeträgen nur mit auf vor Insolvenzeröffnung zurückzuführenden Umsätzen und daraus folgender Umsatzsteuer erforderlich wäre, verstößt gegen die gesetzliche Regelung in § 16 Abs. 2 UStG, die nicht durch § 251 Abs. 2 Satz 1 AO aufgehoben wird. 3. Die Aufrechnung von Insolvenzforderungen gegen den Vorsteuerbetrag, der in der Rechnung des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit ausgewiesen ist, verbietet sich auch nach dem Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens und insbesondere aus § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil er zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehört (§ 54 Nr. 2 InsO).

Normenkette: