OLG Düsseldorf, vom 03.06.1981 - Aktenzeichen 5 UF 256/80
DRsp Nr. 1994/9343
Die Bedürftigkeit eines Kindes entfällt nicht bereits dann, wenn der betreuende Elternteil aufgrund einer Vereinbarung mit dem anderen tatsächlich Barunterhalt leistet, sondern allenfalls bei einer Barunterhaltspflicht des Betreuenden kraft Gesetzes oder wenn dieser die Zahlungen zur Entlastung des anderen Elternteiles erbringt.