BFH vom 13.07.1972
V R 159/71
Fundstellen:
BFHE 106, 386
BStBl II 1972, 842

BFH - 13.07.1972 (V R 159/71) - DRsp Nr. 1997/11192

BFH, vom 13.07.1972 - Aktenzeichen V R 159/71

DRsp Nr. 1997/11192

»Die Bemessungsgrundlage für die Selbstverbrauchsteuer nach § 30 Abs. 4 UStG 1967 wird durch die erhöhten Absetzungen für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 14 Abs. 4 BHG 1968 nicht gemindert.«

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Steuerpflichtige) errichtete in den Jahren 1969 und 1970 in Berlin ein Fabrikations- und Bürogebäude, das am 15. Januar 1970 in Betrieb genommen und der Nutzung als Anlagevermögen zugeführt wurde. Die Herstellungskosten betrugen ...DM. Die Steuerpflichtige hatte zum 31. Dezember 1969 auf die Herstellungskosten für Zwecke der Ertragsteuer die erhöhten Absetzungen nach § 14 Abs. 4 des Berlinhilfegesetzes (BHG) vom 1. Oktober 1968 (BGBl I 1968, 1049) in Anspruch genommen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) hielt eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um die erhöhten Abschreibungen nach dem BHG nicht für zulässig und berief sich dabei auf den Einführungserlaß des Bundesministers der Finanzen (BdF) zu § 30 des Umsatzsteuergesetzes - Mehrwertsteuer - 1967 (UStG 1967) - IV A/3 - S 7470 - 13/67 - vom 30. Januar 1968 (BStBl I 1968, 310). Beschwerde und Klage hatten keinen Erfolg.