FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 02.04.2003
1 K 1279/99
Normen:
LStDV 1990 § 1 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 21 ; UStG (1980) § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Die Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts für das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ist umsatzsteuerpflichtig; Umsatzsteuer 1995

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 1 K 1279/99

DRsp Nr. 2003/11825

Die Beratungstätigkeit eines Rechtsanwalts für das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ist umsatzsteuerpflichtig; Umsatzsteuer 1995

1. Schließt ein Rechtsanwalt mit dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Honorarvertrag, in dem dieser sich zu einer monatlichen Beratungszeit von 80 Stunden gegen Zahlung einer Monatspauschale verpflichtet, so ist diese Tätigkeit unabhängig von einzelnen entgegenstehenden Vertragsformulierungen jedenfalls dann als eine unternehmerische i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 zu qualifizieren, wenn der Vergütungsanspruch im Falle krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit einer Kürzung unterliegt, die Kosten der Altersvorsorge sowie der Kranken- und Unfallversicherung nicht vom Landesamt getragen werden und durch das Erfordernis des Nachweises einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung das Unternehmerrisiko ausdrücklich bei dem Berater verbleibt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Honorarvertrag eine Verfügbarkeit des Beraters in den Diensträumen des Auftraggebers während der normalen Dienststunden vorsieht.

Normenkette:

LStDV 1990 § 1 Abs. 2 ; UStG § 4 Nr. 21 ; UStG (1980) § 2 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand: