BFH vom 07.05.1975
V R 30/71
Normen:
UStDB (1951) § 35 Abs. 1 Nr. 1; UStG (1951) § 4 Nr. 9 ;
Fundstellen:
BFHE 115, 537
BStBl II 1975, 651

BFH - 07.05.1975 (V R 30/71) - DRsp Nr. 1997/12507

BFH, vom 07.05.1975 - Aktenzeichen V R 30/71

DRsp Nr. 1997/12507

»Die Bergung von Kies aus dem Meer im Auftrage Dritter kann eine Lieferung oder eine sonstige Leistung sein. Die Beförderung des an Bord genommenen Materials an Land ist in jedem Falle als Nebenleistung zur Bergung nicht steuerfrei. Soweit dem BFH-Urteil vom 20.05.1965 V 32/63 U (BFHE 82, 695, BStBl III 1965, 497) etwas anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht mehr fest.«

Normenkette:

UStDB (1951) § 35 Abs. 1 Nr. 1; UStG (1951) § 4 Nr. 9 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Fuhrunternehmer. Er führt mittels zweier Frachtkähne auch Frachtfahrten auf dem Wasser aus. Diese Kähne hatte er im Veranlagungszeitraum 1965 nach entsprechender fernmündlicher Auftragserteilung auch dazu eingesetzt, in den seichten Gewässern um die Insel X Seekies zu bergen und am Kai anzulanden. Von dort wurde der Kies entweder von den Auftraggebern abgeholt oder ihnen vom Kläger mit eigenem Kraftfahrzeug (Kfz) zugeführt. Nach den Geschäftsbedingungen des Klägers galten seit März/April 1965 für diese Aufträge die Bestimmungen der §§ 425ff. HGB für Frachtführer.