OLG Köln vom 28.08.1979
1 Ss 574-575/79
Normen:
AO § 371; AO § 371 Abs. 1;
Fundstellen:
DRsp-ROM 1996/17551
DB 1980, 57

OLG Köln - 28.08.1979 (1 Ss 574-575/79) - DRsp Nr. 1996/17552

OLG Köln, vom 28.08.1979 - Aktenzeichen 1 Ss 574-575/79

DRsp Nr. 1996/17552

Leitsatz zu ADie Berichtigung ist an keine bestimmte Form gebunden; sie kann auch mündlich erfolgen. Es genügt deswegen, daß der Steuerbevollmächtigte des Angeklagten anläßlich einer auf der Umsatzsteuerstelle des Finanzamtes geführten Besprechung über die Umsatzsteuerangelegenheiten »beiläufig« bemerkte, daß der Angeklagte auch noch etwa 18.000,- DM an Lohnsteuern nachträglich anzumelden und abzuführen hätte.

Leitsatz zu BAn den Inhalt einer Selbstanzeige dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, was der Steuerpflichtige bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner steuerlichen Offenbarungspflichten schon früher hätte tun müssen.

Normenkette:

AO § 371; AO § 371 Abs. 1;

Gründe zu B

Sachverhalt: