I. Der Kläger, ein Kaufmann, kaufte am 7. Juni 1968 von einer Kommanditgesellschaft (KG) ein in Bayern gelegenes, bebautes Grundstück. Als Kaufpreis waren 1.480.000 DM "netto, ohne Mehrwertsteuer" vereinbart; die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) sollte "gesondert zusätzlich berechnet" werden.
Das Finanzamt (FA) beurteilte die Verpflichtung zur Zahlung des der Umsatzsteuer entsprechenden Betrags als Teil der Gegenleistung, rechnete den Betrag zur Besteuerungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und setzte dementsprechend die Grunderwerbsteuer fest. Einspruch und Berufung hatten keinen Erfolg.
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