I. Die Klägerin - eine Stadtgemeinde - versorgt die Bevölkerung und auch sich selbst durch ihre in Eigenregie betriebenen Stadtwerke mit Wasser, Gas und elektrischem Strom. Der in ihrer besonderen Abteilung "Straßenbeleuchtung" anfallende personelle und sächliche Aufwand (Unterhaltung, Verbesserung, Ausbau und Erweiterung der Anlagen) wird in einem gesonderten Unterabschnitt des ordentlichen und des außerordentlichen Haushalts der Klägerin ausgewiesen. Das FA nahm an, daß die Klägerin durch die Errichtung und die Instandhaltung von Straßenbeleuchtungsanlagen den Tatbestand des Eigenverbrauchs (§ 1 Nr. 2 UStG 1951) verwirklicht habe, und setzte im Umsatzsteuerberichtigungsbescheid für 1961 insoweit Umsatzsteuer fest.
Das FG hat die Klage abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt:
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