BFH vom 27.08.1970
V R 130/66
Fundstellen:
BFHE 100, 150
BStBl II 1970, 856

BFH - 27.08.1970 (V R 130/66) - DRsp Nr. 1997/10269

BFH, vom 27.08.1970 - Aktenzeichen V R 130/66

DRsp Nr. 1997/10269

»Die Fautfracht kann auch dann nicht zur Bemessung der Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn sie auf Grund eines Chartervertrags über zusammengesetzte Reisen und nur für den letzten Reiseabschnitt vereinnahmt wurde (Ergänzung des BFH-Urteils V R 118/66 vom 22.01.1970, BFH 98, 225, BStBl II 1970, 363).«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) betreibt ... das Reedereigeschäft. Am 18. August 1955 vercharterte sie ein Tankschiff gegen eine Tagesmiete von ...DM zu zusammengesetzten Reisen bis zum 12. Juni 1961 an die Firma X. Ende August 1960 hatte diese Firma für das Tankschiff keine Verwendung mehr. Sie traf deshalb gemäß ihrem schriftlichen Angebot vom 19. August 1960 mit der Steuerpflichtigen - die dabei für die Zukunft von einer anderweitigen Vercharterung des Tankers zu einem Preis von ...DM täglich ausging - folgende Vereinbarung: "Der .. (Name des Tankschiffes) geht nach Beendigung dieser Reise (voraussichtlich 23.8.1960) aus der Charter und die ... (Firma X) zahlt der ... (Steuerpflichtige) ...DM pro Tag sta der Chartermiete ab Löschende in ... bis zum 12.6.1961 (Charterende)". Der genannte Betrag entspricht der Differenz zwischen der vereinbarten und der künftig erwarteten Miete.