FG München - Urteil vom 25.02.2014
2 K 3591/11
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Die finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Organschaft

FG München, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen 2 K 3591/11

DRsp Nr. 2014/6743

Die finanzielle Eingliederung als Voraussetzung für die umsatzsteuerliche Organschaft

1. Eine finanzielle Eingliederung i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG setzt voraus, dass der Organträger in der Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durch Mehrheitsbeschlüsse durchsetzen kann. Erforderlich ist grundsätzlich die Stimmenmehrheit, also mehr als 50 % der Stimmen an der Organgesellschaft. 2. Da der Organträger unmittelbar oder mittelbar an der Organgesellschaft beteiligt sein muss, reicht es nicht aus, wenn mehrere Gesellschafter nur gemeinsam über eine Anteilsmehrheit an einer Personengesellschaft und einer GmbH beteiligt sind.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung für 2006 hat, weil sie Organgesellschaft im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft mit der H-OHG (OHG) als Organträgerin war.

Frau IH war im Streitjahr Alleingesellschafterin und Alleingeschäftsführerin der Klägerin. Außerdem war sie zusammen mit Herrn JH zu jeweils 50 % an der OHG beteiligt. Beide waren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer der OHG.