BFH vom 18.04.1990
III R 102/87
Normen:
BGB Vor §§ 1353 ff.;
Fundstellen:
BB 1990, 1696
BFHE 160, 519
BStBl II 1990, 886
DRsp I(165)232a-d (Ls)
LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 77
NJW 1990, 2712

BFH - 18.04.1990 (III R 102/87) - DRsp Nr. 1994/6974

BFH, vom 18.04.1990 - Aktenzeichen III R 102/87

DRsp Nr. 1994/6974

»Die für die Annahme einer sittlichen Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt erforderlichen besonderen Umstände und eine gemeinschaftsbedingte Bedürftigkeit liegen vor, wenn der Partner seine Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes aufgegeben hat und die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist.«

Normenkette:

BGB Vor §§ 1353 ff.;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebte im Streitjahr 1981 mit Frau G, der Mutter seines 1979 geborenen Kindes, in eheähnlicher Gemeinschaft. Der Kläger und Frau G führten einen gemeinsamen Haushalt; seit der Geburt des Kindes arbeitete Frau G nicht mehr.

Bei der Einkommensteuerveranlagung 1981 begehrte der Kläger die Anwendung des Splittingtarifs nach § 32a Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder die Gewährung eines Abzugsbetrages für Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4.000 DM gemäß § 33c Abs. 3 EStG oder die Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Frau G im Betrag von 3.600 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33a Abs. 1 EStG.