BFH - Urteil vom 23.01.1991
I R 22/90
Normen:
AO (1977) § 10 ; BerlinFG § 21 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 1991, 1117
BB 1991, 1322
BFHE 164, 164
BStBl II 1991, 554
Vorinstanzen:
FG Berlin,

BFH - Urteil vom 23.01.1991 (I R 22/90) - DRsp Nr. 1996/11002

BFH, Urteil vom 23.01.1991 - Aktenzeichen I R 22/90

DRsp Nr. 1996/11002

»Die Geschäftsleitung (der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) einer Gesellschaft befindet sich regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet. Dies ist bei einer GmbH im allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers, notfalls dessen Wohnsitz befindet.«

Normenkette:

AO (1977) § 10 ; BerlinFG § 21 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, die Körperschaftsteuerermäßigung nach § 21 Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) zusteht bzw. ob die Klägerin im Sinne dieser Vorschrift ihre "Geschäftsleitung ausschließlich in Berlin (West)" hat.

Die Klägerin hat ihren handelsrechtlichen Sitz in Berlin (West). In Hamburg wird ein Büro unter der Wohnadresse des Gesellschafter-Geschäftsführers unterhalten, dessen Ehefrau dort Kontorarbeiten erledigt.

Die Klägerin führt als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäfte einer GmbH & Co. KG, die über ein langfristig vermietetes ...lager in Berlin (West) verfügt, wo ein technischer Betriebsleiter nebenberuflich tätig ist. Der Mieter des ...lagers ist in Hamburg ansässig und schlägt den Inhalt nur in Abständen von jeweils einigen Jahren um.