I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die im Steuerberatungsbüro ihres Ehemannes (des Prozeßbevollmächtigten) tätig ist, erwarb im Jahre 1980 einen gebrauchten PKW zum Preis von 30.500 DM einschließlich Umsatzsteuer (26.991,15 DM zuzüglich 3.508,85 DM Umsatzsteuer). Der PKW wurde am 23. Juni 1980 auf den Namen der Klägerin zugelassen. Die Klägerin finanzierte die Anschaffung mit einem Überziehungskredit (33.000 DM). Als Sicherheit hinterlegte sie den Kfz-Brief.
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