BFH - Urteil vom 13.07.1989
V R 8/86
Normen:
AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BB 1990, 121
BFHE 158, 166
BStBl II 1990, 100
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 13.07.1989 (V R 8/86) - DRsp Nr. 1996/10630

BFH, Urteil vom 13.07.1989 - Aktenzeichen V R 8/86

DRsp Nr. 1996/10630

»Die Gestaltung, daß ein Ehegatte ein Kfz erwirbt und seinem Ehegatten für dessen Unternehmen vermietet, ist nicht deswegen unangemessen i. S. des § 42 AO (1977), weil der "vorgeschaltete" Ehegatte den Steuerabzugsbetrag nach § 19 Abs. 3 UStG (1980) in Anspruch nehmen kann. Dieser Vorschrift kann dem Grunde nach keine Beschränkung auf bestimmte Begünstigungsvorstellungen des Gesetzgebers entnommen werden.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; UStG (1980) § 2 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 19 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), die im Steuerberatungsbüro ihres Ehemannes (des Prozeßbevollmächtigten) tätig ist, erwarb im Jahre 1980 einen gebrauchten PKW zum Preis von 30.500 DM einschließlich Umsatzsteuer (26.991,15 DM zuzüglich 3.508,85 DM Umsatzsteuer). Der PKW wurde am 23. Juni 1980 auf den Namen der Klägerin zugelassen. Die Klägerin finanzierte die Anschaffung mit einem Überziehungskredit (33.000 DM). Als Sicherheit hinterlegte sie den Kfz-Brief.