Der Kläger ist gelernter Krankenpfleger und längere Zeit als Krankenpfleger in der Sozialstation tätig gewesen. Da er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, bewarb er sich als selbständiger Pflegegutachter bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Für diesen führte er im Streitjahr Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit aus.
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