FG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.1999
V 245/97
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 1254

Die Gutachtertätigkeit eines Krankenpflegers keine ähnliche heilberufliche Tätigkeit i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG

FG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen V 245/97

DRsp Nr. 1999/11280

Die Gutachtertätigkeit eines Krankenpflegers keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG

1. Die Tätigkeit eines gelernten Krankenpflegers für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit als selbständiger Pflegegutachter ist keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" i.S.d. § 4 Nr. 14 UStG. 2. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG knüpft an den Katalog der Heilberufe im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG an. 3. Krankenpfleger bzw. solche, die ausschliesslich Gutachtertätigkeiten ausüben, fallen darunter nicht.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist gelernter Krankenpfleger und längere Zeit als Krankenpfleger in der Sozialstation tätig gewesen. Da er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, bewarb er sich als selbständiger Pflegegutachter bei dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung. Für diesen führte er im Streitjahr Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit aus.