BFH - Urteil vom 15.09.1994
XI R 101/92
Normen:
UStG (1980) § 4 Nr. 20 lit. a;
Fundstellen:
BFHE 176, 146
BStBl II 1995, 912
DB 1995, 308

BFH - Urteil vom 15.09.1994 (XI R 101/92) - DRsp Nr. 1995/3237

BFH, Urteil vom 15.09.1994 - Aktenzeichen XI R 101/92

DRsp Nr. 1995/3237

»Die in § 4 Nr. 20 Buchst.a Satz 2 UStG 1980 vorgesehene Bescheinigung wirkt nicht auf Zeiträume vor ihrer Ausstellung zurück.«

Normenkette:

UStG (1980) § 4 Nr. 20 lit. a;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) produziert Theaterstücke und führt diese auf Tourneen auf. In den Fällen, in denen dritte Unternehmer als Veranstalter auftraten, hat die Klägerin die Aufführungen als umsatzsteuerpflichtige Leistungen behandelt und in den Rechnungen Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Entsprechend setzte sie in den Jahren 1985 und 1986, den Streitjahren, in Rechnung gestellte Vorsteuern ab. Unter dem 3. Februar 1987 bescheinigte der Senator für kulturelle Angelegenheiten der Klägerin rückwirkend für alle bisher aufgeführten Eigenproduktionen, daß sie mit ihren Ballettproduktionen die gleichen kulturellen Aufgaben erfülle wie die in § 4 Nr. 20 Buchst.a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 genannten Theater.