BFH vom 25.11.1976
V R 98/71
Normen:
UStG (1967) § 9, § 15 Abs. 1, 2, § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 121, 550
BStBl II 1977, 448

BFH - 25.11.1976 (V R 98/71) - DRsp Nr. 1997/13308

BFH, vom 25.11.1976 - Aktenzeichen V R 98/71

DRsp Nr. 1997/13308

»Die in den Veranlagungszeitraum fallenden Vorsteuerbeträge für eine Lieferung, die der Unternehmer zunächst nicht nutzt, in einem späteren Veranlagungszeitraum aber zur Ausführung steuerfreier Umsätze verwendet, sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.«

Normenkette:

UStG (1967) § 9, § 15 Abs. 1, 2, § 16 Abs. 1 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vermietete zwei Parkhäuser an die X.-AG. Mit Schreiben vom ... gab sie dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) gegenüber gem § 9 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) die Erklärung ab, daß sie für den 1. Veranlagungszeitraum auf die Befreiung nach § 4 Nr 12 Buchst a des Gesetzes (Umsätze aus Vermietung von Grundstücken) verzichte. In diesem Veranlagungszeitraum erbaute die Klägerin ein drittes Parkhaus (III). Im Zusammenhang damit wurden ihr von den Bauunternehmern Steuern im Gesamtbetrag von a DM gesondert in Rechnung gestellt. Das Parkhaus III vermietete die Klägerin ebenfalls an die X.-AG. Für diesen 2. Veranlagungszeitraum gab die Klägerin eine Erklärung gem § 9 UStG 1967 nicht ab. In der Umsatzsteuererklärung für den 1. Veranlagungszeitraum setzte die Klägerin die ihr von den Bauunternehmern gesondert in Rechnung gestellten Umsatzsteuern als abziehbare Vorsteuerbeträge an und errechnete eine negative Umsatzsteuerzahlungsschuld von b DM.