BFH vom 07.07.1983
V R 197/81
Normen:
AO (1977) §§ 37, 38, 69, 191 ; UStG (1967/1973) §§ 1, 13, 15 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 310
BStBl II 1984, 70

BFH - 07.07.1983 (V R 197/81) - DRsp Nr. 1997/15806

BFH, vom 07.07.1983 - Aktenzeichen V R 197/81

DRsp Nr. 1997/15806

»Die Inanspruchnahme des ehemaligen Geschäftsführers einer wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöschten GmbH als Haftungsschuldner für Umsatzsteuern der GmbH kann nicht deshalb unterbleiben, weil der leistungsempfangende Unternehmer die Umsatzsteuer nur mangels gesonderter Inrechnungstellung der Umsatzsteuer nicht als Vorsteuerabzugsbetrag geltend machen konnte, also eine faktische "Nullsituation" eingetreten war.«

Normenkette:

AO (1977) §§ 37, 38, 69, 191 ; UStG (1967/1973) §§ 1, 13, 15 ;

I. Der Kläger war einer der beiden Gesellschafter der im November 1975 errichteten und am 5. Juni 1978 wegen Vermögenslosigkeit gelöschten A-GmbH. Beide Gesellschafter waren Geschäftsführer; dem Kläger oblag die Finanz- und Personalbuchhaltung einschließlich der steuerlichen Beratung und Vertretung. Die Tätigkeit der A-GmbH beschränkte sich darauf, in der Zeit vom Dezember 1975 bis Mai 1977 der N-GmbH gegen laufende - zumindest monatliche - Erstattung von Kosten Bauarbeiter zu überlassen. Hierfür forderte die A-GmbH, ohne einen Gewinnzuschlag zu berechnen und ohne Umsatzsteuer gesondert auszuweisen, von der N-GmbH

im Jahre 1975 20.000 DM,

im Jahre 1976 330.727 DM und

im Jahre 1977 103.250 DM.

Die N-GmbH hat die Forderungen beglichen.