FG Nürnberg - Urteil vom 11.09.2007
II 238/04
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2b ; UStG (1993) § 4 Nr. 22b ; UStG (1993) § 4 Nr. 25c ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1993) § 15 Abs. 4 ; 6. Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m ;

Die Jugendarbeit eines Vereins ist dem von ihm verfolgten ideellen Zweck und damit dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen

FG Nürnberg, Urteil vom 11.09.2007 - Aktenzeichen II 238/04

DRsp Nr. 2007/21604

Die Jugendarbeit eines Vereins ist dem von ihm verfolgten ideellen Zweck und damit dem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen

1. Für die Nutzung von Vereinsanlagen durch Schüler- und Jugendmannschaften ist ein Leistungseigenverbrauch nicht anzusetzen. Leistungen einer gemeinnützigen Einrichtung im Jugendbereich sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. 2. Der Vorsteuerabzug ist für den die Jugendarbeit betreffenden Leistungsbezug ausgeschlossen. 3. Als Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug kann die zeitanteilige Nutzung der Vereinsanlagen sachgerecht sein.

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2b ; UStG (1993) § 4 Nr. 22b ; UStG (1993) § 4 Nr. 25c ; UStG (1993) § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; UStG (1993) § 15 Abs. 4 ; 6. Umsatzsteuerrichtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. m ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge eines Sportvereins im Hinblick auf seine Jugendarbeit.

Die Klägerin ist eine als eingetragener Verein organisierte Körperschaft und wegen der Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt. Im Wesentlichen betätigt sie sich im Fußballsport u.a. auch mit Schüler- und Jugendmannschaften. Sie ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V.