Die Beteiligten streiten über die Höhe der abziehbaren Vorsteuerbeträge eines Sportvereins im Hinblick auf seine Jugendarbeit.
Die Klägerin ist eine als eingetragener Verein organisierte Körperschaft und wegen der Förderung des Sports als gemeinnützig anerkannt. Im Wesentlichen betätigt sie sich im Fußballsport u.a. auch mit Schüler- und Jugendmannschaften. Sie ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V.
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