FG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2017
11 K 113/17
Normen:
Art. 122 EGRL 112/2006; § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005; UStG Anl. 2 Nr. 48; UStG Anl. 2 Nr. 48a; UStG VZ 2013;

FG Niedersachsen - Urteil vom 16.11.2017 (11 K 113/17) - DRsp Nr. 2019/3116

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 11 K 113/17

DRsp Nr. 2019/3116

Die Lieferung von Holzhackschnitzeln aus landwirtschaftlich gewonnenem Holz unterfällt dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Unternehmer sich auf Art. 122 MwStSystRL i.V. m. dem europarechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität beruft.

Normenkette:

Art. 122 EGRL 112/2006; § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 2005; UStG Anl. 2 Nr. 48; UStG Anl. 2 Nr. 48a; UStG VZ 2013;

Tatbestand

Streitig ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln aus Baumschnittabfällen als Brennstoff.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die am xxx 1999 errichtet worden ist. Im Rahmen ihres Unternehmens erbringt sie landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau. Im Streitjahr 2013 erklärte die Klägerin in ihrer Umsatzsteuererklärung vom xx. November 2014 erstmals Lieferungen und sonstige Leistungen zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 25.000 €.

In den Monaten Mai bis September 2016 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, die u. a. die umsatzsteuerlichen Verhältnisse der Jahre 2012 bis 2014 umfasste. Dabei traf der Außenprüfer folgende Feststellungen: