Die Verfahrensbeschwerde genügt schon nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im wesentlichen bleibt auch die (allgemeine) Sachrüge ohne Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch sowie die Einziehungsanordnung richtete hat sich bei der Nachprüfung des Urteils kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den in BGHSt 23,
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