BGH - Beschluß vom 28.03.1979
2 StR 700/78
Normen:
StGB §§ 74, 74c ;
Fundstellen:
BGHSt 28, 369
LM Nr. 1 zu § 79 StGB
MDR 1979, 685
NJW 1979, 1942
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

BGH - Beschluß vom 28.03.1979 (2 StR 700/78) - DRsp Nr. 1997/17188

BGH, Beschluß vom 28.03.1979 - Aktenzeichen 2 StR 700/78

DRsp Nr. 1997/17188

Die Maßnahme des Verfalls dient nur dazu, dem Täter den durch eine rechtswidrige Tat erlangten Vemögensvorteil zu entziehen. Lediglich der Gewinn soll abgeschöpft werden. Deshalb müssen von dem erzielten Erlös die dem Angeklagten entstandenen Unkosten abgezogen werden, so der Preis, den er an seinen Lieferanten gezahlt hat, ferner Einfuhrumsatzsteuer, sofern er solche aus dem betreffenden Geschäft schuldet.

Normenkette:

StGB §§ 74, 74c ;

Gründe:

Die Verfahrensbeschwerde genügt schon nicht den Zulässigkeitsvoraussetzungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Im wesentlichen bleibt auch die (allgemeine) Sachrüge ohne Erfolg. Soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch sowie die Einziehungsanordnung richtete hat sich bei der Nachprüfung des Urteils kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Aus den in BGHSt 23, 254; 25, 290; 27, 287 sowie in den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 1974 - 2 StR 583/74 - und vom 30. Juni 1976 - 2 StR 256/76 - dargelegten Gründen sind jedoch der Schuldspruch und die Liste der angewendeten Strafvorschriften neu zu fassen.