BFH - Urteil vom 09.09.1993
V R 45/91
Normen:
AO (1977) § 227 ; UStG (1980) § 14 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BB 1994, 58
BFHE 172, 237
BStBl II 1994, 131
Vorinstanzen:
FG Münster,

BFH - Urteil vom 09.09.1993 (V R 45/91) - DRsp Nr. 1996/9873

BFH, Urteil vom 09.09.1993 - Aktenzeichen V R 45/91

DRsp Nr. 1996/9873

»Die nach § 14 Abs. 3 S. 2 UStG 1980 gegenüber dem Rechnungsaussteller festgesetzte Umsatzsteuer ist nicht allein deshalb gemäß § 227 AO 1977 zu erlassen, weil der Unternehmer, der die im Abrechnungspapier ausgewiesene Leistung anstelle des Ausstellers erbracht hat, die Umsatzsteuer anmeldet und abführt (Ergänzung zum Senatsurteil vom 21. Februar 1980 V R 146/73, BFHE 129,569, BStBl II 1980, 283).«

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; UStG (1980) § 14 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) - ein Rentner - rechnete mit Urkunden vom 28.10.1981 und vom 02.08.1982 über die Vermittlung von Geschäften ab und wies die Umsatzsteuer jeweils gesondert aus. Der Kläger gab keine Umsatzsteuererklärungen ab. Die in den Abrechnungspapieren berechneten Vermittlungsleistungen hatte jedoch nicht der Kläger, sondern sein - unternehmerisch tätig gewordener - Schwiegersohn erbracht und die Urkunden vom Kläger unterschreiben lassen, weil er - der Schwiegersohn - abredegemäß seinen Namen nicht im Zusammenhang mit den zugrundeliegenden Vermittlungsleistungen nach außen hin bekanntwerden lassen wollte. Die Umsätze aus den Vermittlungsleistungen erfaßte er in den Umsatzsteuererklärungen 1981 und 1982.