BFH - Urteil vom 13.09.1988
V R 46/83
Normen:
UStG (1973) § 4 Nr. 12, § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 154, 280
BStBl II 1988, 1021
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

BFH - Urteil vom 13.09.1988 (V R 46/83) - DRsp Nr. 1996/13145

BFH, Urteil vom 13.09.1988 - Aktenzeichen V R 46/83

DRsp Nr. 1996/13145

»Die Überlassung von Räumen einer Pension an Saison-Arbeitnehmer (Kost und Logis) ist dann nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG (1967) steuerpflichtig, wenn diese Raume wahlweise zur vorübergehenden Beherbergung von Gästen oder zur Unterbringung des Saison-Personals bereitgehalten werden (Anschluß an BFH, Urteil vom 20.4.1988 X R 5/82, BFHE 153, 451, BStBl II 1988, 795).«

Normenkette:

UStG (1973) § 4 Nr. 12, § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) errichtete im Streitjahr 1976 einen Anbau für ihre Pension auf einer Nordseeinsel. Zwei der darin enthaltenen Räume (jetzt mit Nr. 22 und 23 bezeichnet) überließ sie im Streitjahr dem während der Hauptsaison aushilfsweise beschäftigten Personal, das seinen ständigen Aufenthalt nicht auf der Insel hatte, vorübergehend für eine Dauer von 4 bis längstens 12 Wochen als Unterkunft. Ob und ggf. wann diese Räume schon im Streitjahr an Gäste vermietet wurden (wenn sie nicht zur Personalunterbringung benötigt wurden), war für das Finanzgericht (FG) nicht mehr feststellbar, weil die Klägerin auf den Rechnungen nicht die Zimmernummern vermerkt hatte.

In der Umsatzsteuererklärung 1976 machte die Klägerin den Vorsteuerabzug aus der Errichtung des gesamten Anbaus geltend. Auf die Herstellung der beiden Räume entfielen 3.547,22 DM.