OLG Hamm vom 13.11.1987
10 UF 266/87
Normen:
BGB § 1585 ;
Fundstellen:
FamRZ 1988, 499, 500
JuS 1991, 103
LSK-FamR/Hülsmann, § 1585 BGB LS 8

OLG Hamm - 13.11.1987 (10 UF 266/87) - DRsp Nr. 1994/10669

OLG Hamm, vom 13.11.1987 - Aktenzeichen 10 UF 266/87

DRsp Nr. 1994/10669

Die Überweisung von zum Unterhalt bestimmten Geldbeträgen auf ein (Geschäfts-) Girokonto des Unterhaltsgläubigers, das einen Minussaldo aufweist, ist keine Erfüllung der Unterhaltsschuld, wenn der Gläubiger der Überweisung nicht zustimmt. Die Zustimmung braucht unter den gegebenen Umständen nicht darin zu liegen, daß der Gläubiger von der Bank nicht die Rückbuchung verlangt.

Normenkette:

BGB § 1585 ;

Tatbestand:

Am 19.09.1986 schossen die Parteien vor dem Familiengericht Unna (12 a F 26/86) einen Vergleich, wonach sich der Kläger gegenüber der Beklagten verpflichtete, für die Dauer des Getrenntlebens ab 01.08.1986 monatlichen Unterhalt in Höhe von 600,-- DM zu zahlen.

Mit Überweisungsträger vom 28.10.1986 - bei der ... eingegangen am 29.10.1986 - überwies der Kläger von seinem Konto bei der ... auf das Konto der Beklagten bei der ... Konto-Nr.: ... einen Betrag von 2.400,-- DM. Einen weiteren Betrag von 600,-- DM überwies er im Dezember 1986.

Bei dem Konto der Beklagten bei der ... handelt es sich um das Geschäftskonto der Beklagten, das diese während der Zeit eingerichtet hatte, als sie eine Trinkhalle betrieb. Die Trinkhalle hatte sie im Zeitpunkt der Überweisung, am 29.10.1986, bereits aufgegeben.