I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) berechnete in ihrer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 1990 einen Unterschiedsbetrag (zwischen der zu entrichtenden Steuer und dem Vorauszahlungssoll) zu ihren Gunsten in Höhe von X DM. Die Erklärung ging am 11. März 1992 beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) ein.
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