FG Hamburg - Urteil vom 29.10.2008
1 K 191/08
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 a; InsO § 85; InsO § 86; InsO § 179;
Fundstellen:
EFG 2009, 366

Die Veräußerung des einzigen Grundstücks durch einen Bauträger ist keine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1 a UStG

FG Hamburg, Urteil vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 191/08

DRsp Nr. 2009/1587

Die Veräußerung des einzigen Grundstücks durch einen Bauträger ist keine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1 a UStG

1. Ein Verfahren, durch das sich ein später in Insolvenz geratener Steuerpflichtiger gegen einen Umsatzsteuerbescheid richtet, ist auch dann kein Aktivprozess im Sinne des § 85 InsO, wenn sich durch zwischenzeitliche Umbuchungen ein Erstattungsanspruch für die Insolvenzmasse ergeben könnte. Denn maßgeblich ist nur der Festsetzungsteil des Umsatzsteuerbescheides und nicht auch der Abrechnungsteil. 2. Die Veräußerung des einzigen Grundstücks durch einen Bauträger an eine andere Gesellschaft ist auch dann keine Geschäftsveräußerung gem. § 1 Abs. 1 a UStG, wenn die erwerbende Gesellschaft die vom Bauträger begonnene Vermietung weiter betreibt.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 a; InsO § 85; InsO § 86; InsO § 179;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der Veräußerung des 1. Bauabschnitts im Streitjahr um eine Geschäftsveräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 a UStG handelt oder die Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen.