I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt sog. "C Kits" für verschiedene PC-Betriebssysteme (DOS, Windows, Macintosh). Nach der Sachverhaltsdarstellung des Finanzgerichts (FG) bestehen diese als einheitliches Paket an die Nutzer entgeltlich abgegebenen "Kits" aus einem auf einem Medium bzw. Datenträger (Diskette) gespeicherten Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms (Software) und einem Benutzerhandbuch (Ringordner). Software und Benutzerhandbuch werden von der amerikanischen Muttergesellschaft hergestellt und über die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Die Software hat die Bezeichnung "C Manager".
Hierbei handelt es sich um ein benutzerfreundliches Anwendungsprogramm, das es dem Anwender ermöglicht, im Rahmen seiner Mitgliedschaft die möglichen Funktionen des von der Muttergesellschaft der Klägerin etablierten Netzwerks zu nutzen. So kann der Benutzer damit z.B.
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