BFH - Urteil vom 13.03.1997
V R 13/96
Normen:
UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c;
Fundstellen:
BB 1997, 1084
BFHE 182, 423
BStBl II 1997, 372
Beil. 4 zu Heft 16
CR 1997, 461
DB 1997, 1015
DStR 1997, 866
ZUM 1997, 668
Vorinstanzen:
FG München,

BFH - Urteil vom 13.03.1997 (V R 13/96) - DRsp Nr. 1997/3523

BFH, Urteil vom 13.03.1997 - Aktenzeichen V R 13/96

DRsp Nr. 1997/3523

»Die Veräußerung von Standardsoftware durch einen Händler ist keine Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.«

Normenkette:

UStG (1993) § 12 Abs. 2 Nr. 7 lit. c;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vertreibt sog. "C Kits" für verschiedene PC-Betriebssysteme (DOS, Windows, Macintosh). Nach der Sachverhaltsdarstellung des Finanzgerichts (FG) bestehen diese als einheitliches Paket an die Nutzer entgeltlich abgegebenen "Kits" aus einem auf einem Medium bzw. Datenträger (Diskette) gespeicherten Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms (Software) und einem Benutzerhandbuch (Ringordner). Software und Benutzerhandbuch werden von der amerikanischen Muttergesellschaft hergestellt und über die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben. Die Software hat die Bezeichnung "C Manager".

Hierbei handelt es sich um ein benutzerfreundliches Anwendungsprogramm, das es dem Anwender ermöglicht, im Rahmen seiner Mitgliedschaft die möglichen Funktionen des von der Muttergesellschaft der Klägerin etablierten Netzwerks zu nutzen. So kann der Benutzer damit z.B.