Streitig ist, ob und in welcher Höhe die Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz (UStG) in der ab 1995 gültigen Fassung bei der Veräußerung von gebrauchten Kraftfahrzeug- (Kfz) -Ersatzteilen zulässig ist.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts den Handel mit Kraftfahrzeugen und Kfz-Ersatzteilen. Im Streitjahr 1995 erzielte sie aus der Veräußerung von gebrauchten Ersatzteilen, die beim Ausschlachten von gebrauchten Kraftfahrzeugen angefallen waren, einen Umsatz von 118.664,14 DM. Aufgrund eines sogenannten "Erfahrungswertes" ging die Klägerin davon aus, dass 50 % dieser Umsätze aus nicht mit Umsatzsteuer (USt) belasteten Einkäufen von gebrauchten Kraftfahrzeugen bei Privatpersonen herrührten, und unterwarf in der Berechnung der USt-Zahllast 59.332,07 DM nicht der USt.
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