FG Hessen - Beschluss vom 14.02.2008
6 V 1019/07
Normen:
UStG § 25a ;

Differenzbesteuerung; Schätzung; Kfz-Verkauf; Aufzeichnungspflichten; Vorsteuerabzug - Durchführung der Differenzbesteuerung im Rahmen einer Schätzung

FG Hessen, Beschluss vom 14.02.2008 - Aktenzeichen 6 V 1019/07

DRsp Nr. 2008/10098

Differenzbesteuerung; Schätzung; Kfz-Verkauf; Aufzeichnungspflichten; Vorsteuerabzug - Durchführung der Differenzbesteuerung im Rahmen einer Schätzung

1. Allein der Verstoß gegen die Aufzeichnungsvorschriften führt in nicht zum Ausschluss der Differenzbesteuerung. 2. Nicht zeitnah vorgenommene Aufzeichnungen können allenfalls Anlass geben, die Richtigkeit der Aufzeichnungen zu bezweifeln und sie im Wege einer Schätzung zu korrigieren.

Normenkette:

UStG § 25a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob zu Recht Zuschätzungen auf die Umsätze des Antragstellers vorgenommen und die Anwendung der sog. Differenzbesteuerung auf dessen Kfz-Verkäufe versagt wurde.

Der Antragsteller meldete am 14.11.2005 zum 18.l1.2005 bei X einen Kfz-Handel an. In seiner Umsatzsteuererklärung 2005 erklärte er Umsätze von 51,00 EURO und machte Vorsteuern von 147,98 EURO geltend, was zu einer Vorbehaltsfestsetzung des Antragsgegners (des Finanzamtes - FA -) von 139, 82 EURO führte.