Streitig ist, ob zu Recht Zuschätzungen auf die Umsätze des Antragstellers vorgenommen und die Anwendung der sog. Differenzbesteuerung auf dessen Kfz-Verkäufe versagt wurde.
Der Antragsteller meldete am 14.11.2005 zum 18.l1.2005 bei X einen Kfz-Handel an. In seiner Umsatzsteuererklärung 2005 erklärte er Umsätze von 51,00 EURO und machte Vorsteuern von 147,98 EURO geltend, was zu einer Vorbehaltsfestsetzung des Antragsgegners (des Finanzamtes - FA -) von 139, 82 EURO führte.
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