FG Köln - Urteil vom 15.04.2004
11 K 2507/03
Normen:
UStR 2000 Abschnitt 276a Abs. 2 S. 2; UStG § 25a ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 836

Differenzbesteuerung; Wiederverkäufer

FG Köln, Urteil vom 15.04.2004 - Aktenzeichen 11 K 2507/03

DRsp Nr. 2004/10297

Differenzbesteuerung; Wiederverkäufer

1. Die Differenzbesteuerung gem. § 25a Abs. 1 UStG findet bei Lieferungen nur dann Anwendung, wenn der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist. 2. Als Wiederverkäufer und damit als gewerbsmäßig Handelnde sollen gem. Abschn. 276a Abs. 2 UStR 2000 die Unternehmer gelten, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwerben und sie anschließend im eigenen Namen wieder verkaufen. Nicht ausreichen ist die ohne Wiederholungsabsicht nur einmalig vorgenommene Veräußerung von Anlagevermögen bei Unternehmen.

Normenkette:

UStR 2000 Abschnitt 276a Abs. 2 S. 2; UStG § 25a ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Form der GmbH. Gegenstand ihres Unternehmens ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 26.05.1995 die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr in eigenem Namen für eigene oder fremde Rechnung unter Verwendung von Vermögenswerten der Erwerber, Mieter, Pächter oder sonstiger Nutzungsberechtigter oder der Bewerber um Erwerbs- oder Nutzungsrechte. Gegenstand des Unternehmens ist auch die Tätigkeit als Baubetreuer in fremdem Namen und für fremde Rechnung.