FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.12.2008
1 K 319/05
Normen:
UStG § 3 Abs. 3; UStG § 13b Abs. 1 Nr. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1;

Doppel und Dreifach-Umsatz bei der Verwertung des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2008 - Aktenzeichen 1 K 319/05

DRsp Nr. 2009/6355

Doppel und Dreifach-Umsatz bei der Verwertung des Sicherungsguts durch den Sicherungsgeber

1. Bei dem Verkauf sicherungsübereigneter Waren durch den Sicherungsgeber im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit liegt keine Verwertung des Sicherungsgutes und somit weder ein Doppel- noch ein Dreifachumsatz vor. 2. Ein Doppel- oder Dreifach-Umsatz liegt nur dann vor, wenn die Veräußerung nach Eintritt des Sicherungsfalles mit dem Ziel der Befriedigung des Sicherungsnehmers erfolgt. 3. Ein Dreifach-Umsatz setzt voraus, dass der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber nach Eintritt des Sicherungsfalles beauftragt, das Sicherungsgut im eigenen Namen zu verwerten. 4. Handelt der Sicherungsgeber bei der Verwertung des Sicherungsguts für Rechnung des Sicherungsnehmers, liegt ein Kommissionsgeschäft nach § 3 Abs. 3 UStG vor. Der Sicherungsnehmer schuldet dann die Umsatzsteuer für die Lieferung der sicherungsübereigneten Sache durch den Sicherungsgeber nach § 13b Abs. 1 UStG.