BFH - Urteil vom 30.03.2006
V R 9/03
Normen:
HGB § 383 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1, 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1257
BFH/NV 2006, 1422
BFHE 213, 144
BStBl II 2006, 933
DB 2006, 1194
DStR 2006, 985
ZInsO 2006, 651
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 25.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen II 94/2001

Dreifachumsatz bei der Verwertung von Sicherungsgut

BFH, Urteil vom 30.03.2006 - Aktenzeichen V R 9/03

DRsp Nr. 2006/15932

Dreifachumsatz bei der Verwertung von Sicherungsgut

»Verkauft der Sicherungsgeber im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsnehmers die diesem zur Sicherheit übereigneten Gegenstände an einen Dritten, führt er an den Dritten eine entgeltliche Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 aus; dieser kann deshalb die ihm vom Sicherungsgeber in Rechnung gestellte Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 als Vorsteuer abziehen. Zudem greift § 3 Abs. 3 UStG 1993 ein; zwischen dem Sicherungsnehmer (Kommittent) und dem Sicherungsgeber (Kommissionär) liegt eine Lieferung vor, bei der der Sicherungsgeber (Verkäufer, Kommissionär) als Abnehmer gilt. Gleichzeitig erstarkt die Sicherungsübereignung zu einer Lieferung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1993 des Sicherungsgebers an den Sicherungsnehmer. Es liegt ein Dreifachumsatz vor (Fortführung von BFH-Urteil vom 6. Oktober 2005 V R 20/04, BFH/NV 2006, 222).«

Normenkette:

HGB § 383 ; UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 3 Abs. 1, 3 § 15 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der T-GmbH. Streitig ist, ob die T-GmbH die ihr von der H-GmbH für den Erwerb von Fahrzeugen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag abziehen darf.