FG Niedersachsen - Beschluss vom 17.11.2022
5 V 96/22
Normen:
MwStSystRL Art. 306; MwStSystRL Art. 307; UStG § 25;
Fundstellen:
IStR 2023, 292

Drittlandunternehmer; Reisebüro; Reiseleistungen; Reisepakete; Reiseveranstalter; Zur Anwendung von § 25 UStG für im Drittland ansässige Unternehmer

FG Niedersachsen, Beschluss vom 17.11.2022 - Aktenzeichen 5 V 96/22

DRsp Nr. 2023/1042

Drittlandunternehmer; Reisebüro; Reiseleistungen; Reisepakete; Reiseveranstalter; Zur Anwendung von § 25 UStG für im Drittland ansässige Unternehmer

Die Rechtmäßigkeit der Nichtanwendung der Sonderregelung für die Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) für im Drittland ansässige Unternehmer ist ernstlich zweifelhaft (entgegen Abschn. 25.1 Abs. 1 Satz 5 UStAE).

Normenkette:

MwStSystRL Art. 306; MwStSystRL Art. 307; UStG § 25;

Gründe

Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Besteuerung von Reiseleistungen (...) einer außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässigen Reiseveranstalterin nach § 25 des Umsatzsteuergesetzes (UStG).

I.

Die Antragstellerin ist eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht A, außerhalb des Gemeinschaftsgebiets in A ansässig und operiert im Gemeinschaftsgebiet ohne eine feste Niederlassung.

Die Antragstellerin ist eine Reiseveranstalterin, die unterschiedliche Reiseleistungen [Einzelheiten zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht zur Veröffentlichung bestimmt] bündelt und als Reisepakete gegen Entgelt anbietet. Hierzu gehören auch Reisen mit Leistungen in Deutschland. Die Reisepakete werden an Kunden außerhalb des Gemeinschaftsgebiet in B durch eine in B ansässige Gesellschaft und in C durch eine in C ansässige Gesellschaft vermittelt.