I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Unternehmen für Maschinen- und Metallbau. In den Streitjahren 2001 bis 2003 überließ sie mit einem Schriftzug versehene Berufskleidung an ihre Arbeitnehmer und ordnete an, diese während der Arbeitszeit zu tragen, um ein gleichmäßiges Erscheinungsbild bei den Kunden zu erreichen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war die private Nutzung der Arbeitskleidung ausgeschlossen.
Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen der ersparten Bekleidungsaufwendungen wurden sie monatlich mit 40 EUR an den Gesamtkosten für das Leasing und die Reinigung der Arbeitskleidung beteiligt. Die tatsächlichen Kosten waren wesentlich höher.
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