BFH - Urteil vom 29.05.2008
V R 12/07
Normen:
UStG (1999) § 10 Abs. 5 § 3 Abs. 1b Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1635
BFHE 220, 525
BStBl II 2009, 428
DB 2008, 1896
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 11.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2111/04

Durch betriebliche Erfordernisse bedingte verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage

BFH, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen V R 12/07

DRsp Nr. 2008/16051

Durch betriebliche Erfordernisse bedingte verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage

»Die verbilligte Überlassung von Arbeitskleidung unterliegt nicht der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 UStG 1999, wenn sie durch betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. Februar 2008 XI R 50/07, BFH/NV 2008, 1086).«

Normenkette:

UStG (1999) § 10 Abs. 5 § 3 Abs. 1b Nr. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betreibt ein Unternehmen für Maschinen- und Metallbau. In den Streitjahren 2001 bis 2003 überließ sie mit einem Schriftzug versehene Berufskleidung an ihre Arbeitnehmer und ordnete an, diese während der Arbeitszeit zu tragen, um ein gleichmäßiges Erscheinungsbild bei den Kunden zu erreichen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) war die private Nutzung der Arbeitskleidung ausgeschlossen.

Um die Arbeitnehmer zum sorgsamen Umgang mit der Arbeitskleidung anzuhalten und wegen der ersparten Bekleidungsaufwendungen wurden sie monatlich mit 40 EUR an den Gesamtkosten für das Leasing und die Reinigung der Arbeitskleidung beteiligt. Die tatsächlichen Kosten waren wesentlich höher.