FG Hamburg - Urteil vom 23.05.2000
I 196/98
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 12 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c ; UStG § 10 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 114

Durch Privatfahrt verursachte Unfallkosten als Betriebsausgaben

FG Hamburg, Urteil vom 23.05.2000 - Aktenzeichen I 196/98

DRsp Nr. 2001/1701

Durch Privatfahrt verursachte Unfallkosten als Betriebsausgaben

Zu den einkommensteuer- und umsatzsteuerrechtlichen Folgen eines Unfalls mit dem teilweise betrieblich genutzten PKW während einer Privatfahrt

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 12 ; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 2c ; UStG § 10 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Unfallschaden steuermindernd als Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist. Der Kläger ist als Immobilienmakler tätig und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) durch Überschussrechnung. In seiner am 4.1.1996 eingegangenen Steuererklärung begehrte er für einen sowohl betrieblich als auch (zu 35 %) privat genutzten Sportwagen (Buchwert 1.1.1994 = 55.346 DM) eine Restwertabschreibung auf Null DM wegen eines Totalschadens als Folge eines Unfalls, der sich nach seinen Angaben am 8.7.1994 wie folgt ereignet hat: