BGH - Beschluß vom 16.12.1981
IVb ZB 555/80
Normen:
BGB § 1587, § 1587b, § 1587c;
Fundstellen:
DRsp I(166)98b
FamRZ 1982, 258
LSK-FamR/Runge, § 1587 BGB LS 5
LSK-FamR/Runge, § 1587b BGB LS 2
LSK-FamR/Runge, § 1587c BGB LS 36
NJW 1982, 989

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

BGH, Beschluß vom 16.12.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 555/80

DRsp Nr. 1994/4942

Durchführung des Versorgungsausgleichs nach eingetretenem Versorgungsfall

A. Auch nach einem eingetretenen Versorgungsfall ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Das Versicherungsfallprinzip gilt insoweit nicht. Dem steht auch nicht entgegen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vor der Eingehung der Ehe Altersruhegeld bezogen hat. B. Ein Wertausgleich gem. § 1587b Abs. 1 und 2 BGB ist auch möglich, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits vor der Eheschließung und danach stets Altersrente bezogen hat. Es ist nicht gerechtfertigt, diesen und den während der Ehe eintretenden Versicherungsfall verschieden zu behandeln. Der Ausgleichsberechtigte erhält durch den Versorgungsausgleich eine höhere Rente.

Normenkette:

BGB § 1587, § 1587b, § 1587c;

Hinweise:

B. In dem entschiedenen Fall hat der BGH jedoch einen Ausschluß des VA nach § 1587c Nr. 1 BGB bejaht, da der Ausgleichspflichtige seine geringen Rentenanwartschaften zur Deckung seines notwendigen Eigenbedarfs dringend benötigte, während der Ausgleichsberechtigte eine unter den besonderen Umständen des Falles bereits ausreichende Versorgung hatte (hier: Rente von 1.039,80 DM).