BFH - Urteil vom 26.08.2021
V R 5/19
Normen:
FGO § 127;
Fundstellen:
BB 2021, 2965
BB 2022, 2456
BFH/NV 2022, 166
DB 2022, 506
DStR 2021, 2895
DStRE 2022, 58
DStZ 2022, 61
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 24.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 8286/17

Durchführung von Finanzanalysen als ZweckbetriebErmäßigter SteuersatzFörderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

BFH, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen V R 5/19

DRsp Nr. 2021/18143

Durchführung von Finanzanalysen als Zweckbetrieb Ermäßigter Steuersatz Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz

1. Eine Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 16 AO) liegt auch bei einer auf die individuelle Situation des Verbrauchers ausgerichteten Aufklärung und Information über Versicherungen vor. 2. Individuelle Verbraucherberatung gegen Entgelt kann im Rahmen eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs nach § 65 AO erfolgen. 3. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist —entgegen der Verwaltungsauffassung in Abschn. 12.9 Abs. 9 UStAE— bei allgemeinen Zweckbetrieben (§ 65 AO) nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alternative 1 UStG anwendbar (Bestätigung der BFH-Rechtsprechung).

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.01.2019 – 8 K 8286/17 aufgehoben und die Klage hinsichtlich Umsatzsteuer 2014 abgewiesen; im Übrigen (Körperschaftsteuer 2014 sowie Gewerbesteuermessbetrag 2014) wird die Revision zurückgewiesen.

2. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 127;

Gründe

I.