Die Klägerin führte im Streitjahr 2000 Raucherentwöhnungsveranstaltungen durch. In ihrer Umsatzsteuer (USt)-Erklärung für 2000 vom 14. Mai 2002, die am 21. Mai 2002 beim Beklagten (dem Finanzamt - FA-) einging und einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachrüfung gleichsteht (§ 168 Abgabenordnung), unterwarf sie die erzielten Umsätze der USt und errechnete eine Zahllast von 30.850,10 DM. Am 20. Juni 2002 reichte sie eine berichtigte USt-Erklärung für 2000 ein, in der sie nunmehr die erzielten Umsätze als steuerfrei gem. § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) behandelte.
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