FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 08.05.2003
1 K 2690/02
Normen:
UStG § 4 Nr. 14 ;

Durchführung von Raucherentwöhnungsveranstaltungen nicht umsatzsteuerbefreit; Umsatzsteuer 2000

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 1 K 2690/02

DRsp Nr. 2004/3066

Durchführung von Raucherentwöhnungsveranstaltungen nicht umsatzsteuerbefreit; Umsatzsteuer 2000

Die Durchführung von Raucherentwöhnungsveranstaltungen ist jedenfalls dann keine "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" i.S. von § 4 Nr. 14 UStG und damit umsatzsteuerpflichtig, wenn sie nicht auf Anordnung überweisender Ärzte durchgeführt wird und die Aufwendungen auch nicht von Sozialversicherungsträgern bezahlt werden.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 14 ;

Tatbestand:

Die Klägerin führte im Streitjahr 2000 Raucherentwöhnungsveranstaltungen durch. In ihrer Umsatzsteuer (USt)-Erklärung für 2000 vom 14. Mai 2002, die am 21. Mai 2002 beim Beklagten (dem Finanzamt - FA-) einging und einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachrüfung gleichsteht (§ 168 Abgabenordnung), unterwarf sie die erzielten Umsätze der USt und errechnete eine Zahllast von 30.850,10 DM. Am 20. Juni 2002 reichte sie eine berichtigte USt-Erklärung für 2000 ein, in der sie nunmehr die erzielten Umsätze als steuerfrei gem. § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) behandelte.