BFH - Urteil vom 01.06.2006
V R 104/01
Normen:
UStG (1993) § 4 Nr. 23 § 25 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 310/98

Durchführung von Sprachstudienaufenthalten als Reiseleistungen

BFH, Urteil vom 01.06.2006 - Aktenzeichen V R 104/01

DRsp Nr. 2006/20316

Durchführung von Sprachstudienaufenthalten als Reiseleistungen

»Die Leistungen eines Unternehmers, der die Durchführung von Sprachstudienaufenthalten im Ausland einschließlich Beförderung und Betreuung im eigenen Namen anbietet, können als einheitliche Leistung unter die Sonderregelung des § 25 UStG für Reiseleistungen fallen. Auf den Zweck oder die Dauer des Auslandsaufenthalts der Teilnehmer kommt es insoweit nicht an.«

Normenkette:

UStG (1993) § 4 Nr. 23 § 25 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 26 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) --eine GmbH-- veranstaltet internationale Sprach- und Studienreisen. Sie ist Mitglied im DFH Deutscher Fachverband High School e.V. und bietet u.a. sog. "High-School-Programme" und sog. "College-Programme" an. Das Revisionsverfahren betrifft die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der damit verbundenen Umsätze der Klägerin in den Streitjahren 1995 bis 1997.